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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Rechte und Pflichten des Verleihers

  1. Der Verleiher tritt dem Entleiher seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den Leiharbeitnehmer (LAN) mit dessen Einverständnis ab.
  2. Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Pflichten aus dem AÜG gewissenhaft nachzukommen.
  3. Der Verleiher ist zur Wahrung seiner Arbeitgeberpflichten berechtigt innerhalb der Arbeitszeiten Zutritt zu den Arbeitsplätzen der LAN zu bekommen.
  4. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher nach den betrieblichen Möglichkeiten eine Ersatzkraft zu stellen, wenn die Leistungen des LAN nicht genügen oder dieser seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder fortsetzt.

II. Rechte und Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher verpflichtet sich
    a) die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten.
    b) den LAN nur innerhalb der gesetzlich zugelassenen Arbeitsgrenzen zu beschäftigen. Er hat insbesondere die höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Std. pro Arbeitstag sowie das Verbot der Sonn- u. Feiertagsarbeit zu beachten. (Ausgenommen Branchen ohne Verbot für Sonn- u. Feiertagsarbeit; z.B. Gastronomie, Gesundheitswesen usw.)
    c) den LAN organisatorisch in den Betrieb einzugliedern.
    d) dass alle LAN die betrieblichen Einrichtungen in Anspruch nehmen können.
    e) die LAN nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die eine medizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und eine entsprechende Vorsorgeuntersuchung des LANs nachgewiesen ist.
    f) den LAN vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, deren er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren, zu unterrichten. Der Entleiher hat den LAN zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder eine besondere ärztliche Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
    g) die vom LAN vorgelegten Stundenabrechnungsscheine zu prüfen und freitags unterschrieben dem LAN auszuhändigen.
    h) den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der LAN seine Arbeit nicht aufnimmt oder fortsetzt oder einen Arbeitsunfall erleidet.
    i) der Entleiher ist berechtigt, dem LAN Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen, der im jeweiligen Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) aufgeführt ist.

III Abmeldung der eingesetzten LAN

  1. Liegt der AÜV nicht unterschrieben vor, gilt eine Abmeldefrist von einer Woche zum Wochenende als vereinbart.
  2. Abweichend von Absatz 1 kann der Entleiher die Abberufung eines LAN verlangen, wenn ein Anlass vorliegt, der gemäß § 1 KSchG zur ordentlichen Kündigung aus Gründen die in der Person oder des Verhaltens des LAN liegen oder gemäß § 626 Abs. 1 BGB den AG zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden. Der Entleiher hat dies dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
  3. Treffen die Umstände des Absatzes 2 zu und ist es dem Verleiher nicht möglich eine Ersatzkraft zu stellen, sind Verleiher und Entleiher zur fristlosen Kündigung bzw. zur Stornierung des Auftrags berechtigt.
  4. Verstößt der Entleiher gegen die Abmeldefrist gemäß § 4 des AÜV, ist der Entleiher zu Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

IV Haftung von Entleiher und Verleiher

  1. Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verleiher die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Verleiher beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verleihers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  2. Falls Dritte aufgru  nd organisatorischer Eingliederung des Mitarbeiters des Verleihers in den Betrieb des EntleihersAnsprüche gegen den Verleiher und dessen LAN erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und deren LAN davon freizustellen.
  3. Der Entleiher ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, in welcher der Einsatz von LAN im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Auf Verlangen des Verleihers ist der Entleiher zu Nachweis der Versicherung verpflichtet. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, ist der Entleiher dem Verleiher zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
  4. Liegen die Voraussetzungen des III. Absatz 3 vor und macht der Entleiher von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches jeglicher Art gegen den Verleiher ausgeschlossen.

IV Rechnungsstellung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt – soweit im AÜV nicht anders vereinbart – wöchentlich auf der Grundlage der vom Entleiher unterzeichneten Stundenabrechnungsbelege. Liegen die unterzeichnenden Stundenabrechnungsbelege nicht vor und werden die geleisteten Stunden auf Anfrage des Verleihers nicht binnen 3 Tagen schriftlich durch den Entleiher bescheinigt, bestätigt oder unterzeichnet, erfolgt die Abrechnung gemäß vereinbarter Arbeitszeit nach § 5 des AÜV. Liegt der AÜV nicht unterschrieben vor, gelten 8 Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. LAN sind zum Inkasso nicht berechtigt.

V  Sonstiges

  1. Alle notwendigen Daten werden nach den Bestimmungen des Datenschutzes per EDV erfasst.
  2. Außer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  4. Ist eine Bestimmung des Vertrags unwirksam, berührt dies den übrigen Inhalt des Vertrags nicht. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Verleihers vereinbart.

VI Übernahme / Vermittlung

  1. Bei Übernahme eines LAN in ein selbständiges o nicht selbständiges Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Entleiher u/o AG, dem Verleiher u/o AN einen Aufwendungsersatz zu zahlen.
  2. Basissatz = 1/12 Jahres-Bruttolohnes des Entleihers bzw. AG
  3. Der Entleiher u/o AG verpflichtet sich, den Lohn mit dem Arbeitsvertrag nachzuweisen.
  4. Der Aufwendungsersatz staffelt sich nach vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung wie folgt

    Aufwendungsersatz (Berechnungsgrundlage)
    Bei Übernahme vor Ablauf von X Monaten X Bruttogehalt

    I
    m 1. Beschäftigungs-Monat    1,50 X Brutto-Monatsgehälter

    Im 2. Beschäftigungs-Monat    1,00 X Brutto-Monatsgehälter

    Im 3. Beschäftigungs-Monat    0,50 X Brutto-Monatsgehälter

    Im 4. Beschäftigungs-Monat    0,25 X Brutto-Monatsgehälter (wenn die summe jedoch 500,- € unterschreitet, wird mindestens 500,- €  * zzgl. Mwst berechnet

    Im 5. Beschäftigungs-Monat: Mindestgebühr 500,- € zzgl. Mwst *

  5. Nach 5 monatiger Überlassung (ab 6. Monat) eines LAN im gleichen Einsatzbetrieb o. Unternehmen, ist die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher o. AG kostenlos
  6. Wird ein LAN u/o Bewerber-Kandidat innerhalb der ersten 6 Monate nach Einsatz oder Vorstellungstermin beim Entleiher oder AG (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) eingestellt, hat der AN bzw. Verleihfirma Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, Aufwendungsersatz oder Honorar, unabhängig davon ob der LAN oder Kandidat beim Verleiher oder AN noch beschäftigt ist oder war.
  7. Im Falle einer Übernahme bzw. Einstellung -Zustandekommen eines Arbeitsvertrages- wird eine Gebühr o. Aufwendungsersatz zur Zahlung fällig.

AG = Auftraggeber     AN = Auftragnehmer     LAN = Leiharbeitnehmer